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Infos
Termin für die
Schuleinschreibung zum Schuljahr 2012/13
für das Stadtgebiet Regensburg:
Am Dienstag, den 27. März 2012
fand in der Zeit von
15.00 bis 18.00 Uhr
in St.-Nikola die Schulanmeldung statt.
Es wurden 30 Kinder für das neue Schuljahr eingeschrieben.
Alle Eltern/Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen und von "vorzeitigen"
Kindern werden zur Schuleinschreibung rechtzeitig schriftlich eingeladen und
informiert!
Bitte beachten:
I. Schulanmeldung an der Volksschule
Anzumelden sind alle Kinder, die im kommenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die (ungeachtet ihrer Nationalität) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben und spätestens am 30. September 2006 geboren sind, also bis zum 30. September 6 Jahre alt werden.
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Volksschule zurückstellen zu lassen.
Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Volksschule zurückgestellt worden sind. Der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind, das in den Monaten Oktober, November, Dezember 2006 geboren wurde, vorzeitig eingeschult, wenn zu erwarten ist, dass es voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Kinder, die ab dem 01. Januar 2007 geboren sind, können ebenfalls vorzeitig aufgenommen werden. Dabei ist jedoch ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich, das die Schulfähigkeit bestätigt.
Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule angemeldet werden, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Stellvertreter bevollmächtigen (Vollmacht + Personalausweis!), das Kind zur Schulanmeldung zu bringen. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht zulässig!
Die Erziehungsberechtigten oder deren Stellvertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können auch vom Leiter des Heims angemeldet werden.
Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, der Schule in vertrauensvoller Weise Umstände mitzuteilen, die es erforderlich machen, dass die Schulfähigkeit ihrer Kinder umfassend besprochen und gegebenenfalls fachlich abgeklärt wird. Es kann für ein Kind nachteilig in seiner Schullaufbahn und Persönlichkeitsentwicklung sein, wenn es zum falschen Zeitpunkt eingeschult wird und dadurch z.B. seine Begabung nicht voll entfalten kann.
Schulleitungen und Lehrkräfte stehen für diesbezügliche Gespräche zur Verfügung.
II. Schulanmeldung an einer Förderschule
Sehbehinderte und blinde, schwerhörige und gehörlose, körperbehinderte, geistig behinderte Kinder und Kinder mit einem erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen und Verhalten können von ihren Erziehungsberechtigten statt an der Grundschule auch unmittelbar an einer für das Kind geeigneten öffentlichen oder privaten Förderschule angemeldet werden.
III. Schulanmeldung an einer privaten Volksschule
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihr Kind statt an der Grundschule bzw. Volksschule im Schulsprengel direkt an einer privaten Volksschule anzumelden. Die Aufnahme in eine private Volksschule ist der öffentlichen Volksschule vom Schulträger mitzuteilen.
IV. Schulanmeldung ist Pflicht
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines schulpflichtigen Kindes ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.
V. Erklärung der Erziehungsberechtigten
Bei der Schulanmeldung an öffentlichen Volksschulen erhalten die Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt für die in Art.49 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorgesehene Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres Kindes in eine Klasse mit Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet werden. Von der Ausgabe dieses Vordruckes wird abgesehen an Volksschulen, an denen mit Sicherheit eine Bildung von Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt für die Abgabe der Erklärung das gleiche wie bei der Schulanmeldung.
Die Erklärung bleibt für die Dauer des Besuchs einer öffentlichen Volksschule wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf wird bei Änderung des Bekenntnisses sofort, im Übrigen erst mit Beginn des nächsten Schuljahres wirksam.
Für die schriftliche Anmeldung sind das Anmeldeblatt und das Blatt für die genannte Erklärung bei der Volksschule erhältlich.
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