Besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 an Haupt- / Mittelschulen

1. Rechtsgrundlage
Die besondere Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses 2012 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) durchzuführen.
2. Zeitplan
Für die schriftlichen Leistungsfeststellungen an Volksschulen gilt folgender Zeitplan:
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Freitag, 22. Juni 2012,8.30 Uhr: 180 Minuten Arbeitszeit
Muttersprache
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Montag, 25. Juni 2012
Englisch
A. Listening Comprehension
B. Use of English8.30 Uhr:
C. Reading Comprehension90 Minuten Arbeitszeit
D. Text Production
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Dienstag, 26. Juni 2012, 8.30 Uhr:
Deutsch
A. Rechtschreibung,
B. Schriftlicher Sprachgebrauch180 Minuten Arbeitszeit
Deutsch als Zweitsprache, 8.30 Uhr:
A. Lückendiktat und Spracharbeit,
B. Textarbeit90 Minuten Arbeitszeit
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Mittwoch, 27. Juni 2012, 8.30 Uhr: 100 Minuten Arbeitszeit
Mathematik
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Donnerstag, 28 Juni 2012,  8.30 Uhr:  60 Minuten Arbeitszeit
Physik / Chemie / Biologie:
Geschichte / Sozialkunde/Erdkunde

3. Zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“
Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ ist in zwei zeitlich getrennte Teile untergliedert. Das Lückendiktat und die weiteren Aufgaben zu Wortschatz und Grammatik folgen aufeinander und bilden den Prüfungsteil A Spracharbeit. Dieser Teil ist in den ersten 30 Minuten zu absolvieren. Die Verwendung von Wörterbüchern ist dabei nicht gestattet. Der Text und die sich auf ihn beziehenden Aufgaben schließen sich als Prüfungsteil B Textarbeit an. Für diesen Teil stehen 60 Minuten Arbeitszeit zur Verfügung. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch zweisprachige Wörterbücher, dürfen dabei verwendet werden. Zwischen den beiden Prüfungsteilen ist eine Pause von 10 Minuten vorgesehen.

4. Projektprüfung:
Die Termine der Projektprüfung werden - wie bei allen schulhausinternen Prüfungen - von der Schule festgesetzt.

5. Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache:
Gemäß § 54 Abs. 2 VSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten.
Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich - auf Antrag der Erziehungsberechtigten - einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2012 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.
Prüfungstermine im Schuljahr 2011/2012 sind:
- Dienstag, 27. März 2012 (Leistungstest)
- Freitag, 22. Juni 2012 (Abschlussprüfung)
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Folgende Sprachen können gewählt werden:
Zugelassene Sprachen: Albanisch, Amharisch, Arabisch, Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch (Kurmandschi und Sorani), Farsi, Französisch, Nepalesisch, Polnisch, Portugiesisch, Punjabi (Pandschabi), Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Urdu, Vietnamesisch.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich, an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
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8. Nachholtermin
Wer ordnungsgemäß zur besonderen Leistungsfeststellung gemeldet, aber ohne Verschulden verhindert ist, an der gesamten Prüfung teilzunehmen, kann sie in der Zeit vom 24. September bis 28. September 2012 nachholen (§ 58 Abs. 2 VSO). Die Staatlichen Schulämter bestimmen die Schulen, an denen die besondere Leistungsfeststellung nachgeholt wird. Die Aufgaben stellt ein vom Staatlichen Schulamt eingesetztes Lehrerteam.

9. Einzelprüfung in Englisch
Nach § 54 Abs. 4 VSO können Schülerinnen und Schüler der Haupt- /Mittelschule, nach § 59 Abs. 6 VSO Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, an der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch (Einzelprüfung) teilnehmen.

10. Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Die Anmeldung der Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. der Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 59 Abs. 2 VSO bis zum 1. März 2012 an der Haupt- / Mittelschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.